- Künstlersozialabgabe
- Umlage zur Finanzierung der ⇡ Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung.- 1. Rechtsgrundlage: §§ 23–27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).- 2. Abgabepflichtig: Wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt: (1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienst); (2) Theater- und Konzertdirektionen, sofern nicht ausschließlich vermittelnde Tätigkeit; (3) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen); (4) Galerien, Kunsthandel; (5) Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte; (6) Varieté- und Zirkusunternehmen; (7) Rundfunkanstalten; (8) Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.- 3. Höhe: Richtet sich nach einem Prozentsatz der gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Werke und Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten; die Prozentsätze werden für die einzelnen Bereiche (Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 IX KSVG). Für das Jahr 2004 betrug der Prozentsatz 4,3 Prozent (§ 1 KünstlersozialabgabeVO 2004 vom 11.12.2003 (BGBl I 2736)).
Lexikon der Economics. 2013.